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ESGZ Ausgabe 2/2022

Klagen für den Klimaschutz

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Seitenanzahl: 68
ISSN: 2748-1379
Ausgabe: 2
Jahrgang: 2022
Erscheinungstermin: 1. Juni 2022
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Klagen für den Klimaschutz

 

Haben Sie schon einmal jemanden verklagt? Wegen einem Kratzer am Kotflügel? Oder vielleicht sogar einen ganzen Automobilkonzern, weil er sein Verkaufsversprechen nicht eingelöst hat? Möglicherweise. Aber vermutlich haben Sie noch nie erwogen, einen Konzern zu verklagen, weil der für den Klimawandel mitverantwortlich ist. Für jenen Klimawandel, durch den Ihr Haus seit wenigen Jahren regelmäßig bei Starkregen überschwemmt wird. Zu abwegig? Keine Kausalität? Mitnichten.

 

So real wie der Klimawandel sind inzwischen Klimaklagen. Mit diesen befassen wir uns im Schwerpunkt der vorliegenden Ausgabe der ESGZ. Besonders spannend sind die so genannten horizontalen Klimaklagen: Private ziehen gegen Unternehmen vor Gericht – und betreten juristisches Neuland. Im Kern handelt es sichumUnterlassungsklagen. Die beklagtenUnternehmensollen dazu gezwungen werden, ihren CO2-Fußabdruck zu minimieren.

 

Die Kernfrage lautet: Stellt der CO2-Ausstoß, den das Unternehmen verursacht, eine Gefahrenquelle dar, die aufgrund einer entsprechenden Verkehrspflicht einzudämmen ist? Praktisch alle Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage aus § 1004BGB (analog) sind komplex und streitig. Das fängt schon bei der drohenden Rechtsgutsverletzung an. Esmuss ein absolutes subjektives Recht beeinträchtigt sein. In Frage käme der Eigentums- und Gesundheitsschutz. Die diesbezüglichen Gefahren des Klimawandels liegen aber in der Zukunft und sind bislang nicht hinreichend konkret individualisierbar.

 

Kaum nachzuweisen ist auch die Kausalität. Das Ökosystem Klima ist so komplex, dass es keine einfachen Wirkungszusammenhänge gibt. Natürlich spielt CO2für denTreibhausgaseffektunddamit für dieErderwärmungeineRolle.Aber zu welchem Anteil und inwiefern dieser Anteil menschengemacht ist, unterliegt hochkomplexen naturwissenschaftlichen und mathematischen Annahmen und Modellrechnungen. Es gibt zwar hohe Wahrscheinlichkeitsgrade, offen ist aber, inwiefern diese in einem Zivilprozess für die Darlegung der vollen richterlichen Überzeugung i.S.v. § 286 ZPOausreichen.

 

Klar ist: Nur durch eine drastische Reduzierung des CO2-Ausstoßes kann das 1,5 °C-Ziel des Pariser Klimaabkommens noch rechtzeitig erreicht werden. Klimaklagen werden daher häufiger die (inter-)nationalen Gerichte erreichen. Sind es jetzt also die Gerichte, die den Klimawandel in die Hand nehmen? Wir sind gespannt und wünschen Ihnen viel Freude beim Lesen dieser Ausgabe.

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Produktionsform
PDF
Erscheinungsweise
6 Ausgaben im Jahr
Typ PDF

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