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Um rassistische Entgleisungen und ein fremdenfeindliches Klima im Betrieb zu verhindern, können und müssen Arbeitgeber tätig werden: sowohl reaktiv als auch präventiv.
Das Recherchenetzwerk Correctiv hat bekanntlich ermittelt, dass im November 2023 bei einem Treffen in Potsdam u.a. Politiker rechtsgerichteter Parteien die Vertreibung von Millionen von Menschen aus Deutschland, die sog. Remi-gration, geplant haben sollen. Dies hatte zur Folge, dass in Deutschland mehrere 100.000 Menschen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit demonstrierten und weiter demonstrieren. Vor diesem Hintergrund stellt sich mittler-weile für viele Arbeitgeber die Frage, welche Möglichkeiten sie haben, gegen Arbeitnehmer vorzugehen, die sich rassistisch oder fremdenfeindlich verhalten, und welche vorbeugenden Maßnahmen sie treffen können. Bei der Abwägung muss die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit beachtet werden.
Kaum eine gerichtliche Auseinandersetzung zum Annahmeverzugslohn verläuft noch ohne Diskussionen um tatsächlich erzielten und/oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb. Hierzu trägt das BAG in den vergangenen Jahren mit einer die Arbeitnehmer stärker in die Pflicht nehmenden Rspr. maßgeblich bei. Eine weitere Entscheidung des BAG zur Darlegungs- und Beweislast (möglicherweise) tatsächlich anderweitig erzielten Erwerbs und der Konkretisierung der „Böswilligkeit“ setzt diese Entwicklung nun fort.
Der Beitrag untersucht die rechtlichen Anforderungen an Familienunternehmen zur Einrichtung eines Risikomanagementsystems, insb. im Kontext von § 1 StaRUG.
Dieser Beitrag widmet sich den wesentlichen rechtlichen Anforderungen an Familienunternehmen in Deutschland zur Einrichtung eines Risikomanagementsystems und untersucht die gesetzlichen Mindeststandards für dessen Strukturierung. Durch § 1 StaRUG hat der Gesetzgeber eine allgemeingültige, rechtsformunabhängige Vorschrift für die Pflichten zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement für haftungsbeschränkte Unternehmensträger eingeführt. Das primäre Ziel dieser Regelung ist es, potenzielle Unternehmenskrisen aufgrund von Entwicklungen, die den Fortbestand gefährden, so früh wie möglich zu identifizieren. Die Bewertung, ob den Fortbestand des Unternehmens gefährdende Entwicklungen vorliegen, setzt eine Analyse und Zusammenführung möglicher Risiken im Rahmen der Unternehmensplanung voraus, wobei besonders die Auswirkungen auf die Liquidität zu berücksichtigen sind. Diese Anforderungen können auch von kleinen und mittelständischen Familienunternehmen effizient erfüllt werden.
Auch die Vorbereitung einer Veräußerung von abgespaltenem Vermögen an Außenstehende kann die Steuerneutralität jetzt verhindern.
Die Steuerfolgen für Fälle, in denen Gesellschafter GmbH-Anteile unter Verkehrswert an ihre GmbH verkaufen, sind noch nicht abschließend geklärt.
Steuerneutrale Spaltungen i.S.d. UmwStG stehen unter dem Vorbehalt diverser Voraussetzungen. Zur Verhinderung von steuerneutralen Spaltungen und der anschließenden steuerbegünstigten Veräußerung von Anteilen am abgespaltenen Vermögen sieht § 15 Abs. 2 Satz 2 ff. UmwStG eine sog. Spaltungssperre vor. Als Reaktion auf das BFH-Urteil vom 11.08.2021 – I R 39/18 (BFHE 274 S. 115 = DB 2022 S. 163) wird die Spaltungssperre durch Art. 11 des Wachstumschancengesetzes auf die Vorbereitung einer Veräußerung erweitert. Ferner wird die außenstehende Person legal definiert und die bislang im Erlasswege bestehende Ausnahmeregelung für unschädliche konzerninterne Veräußerungen gesetzlich kodifiziert. Der Beitrag betrachtet die Neuregelung und insb. die Rolle der außenstehenden Person im Lichte von praxisrelevanten Fallkonstellationen.
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob die Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils durch den Gesellschafter an seine GmbH zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Kaufpreis den Tatbestand von § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG erfüllt oder ob vielmehr eine nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG einkommensteuerpflichtige Veräußerung eines Geschäftsanteils durch eine verdeckte Einlage vorliegt.
Der EuGH hat mit Urteil vom 18.04.2024 – C-68/23 den Leistungsort für Einzweck-Gutscheine in Vertriebsketten bestimmt. Zugleich hat er aufgeführt, dass auch bei der Übertragung von Mehrzweck-Gutscheinen in Vertriebsketten MwSt entstehen kann. Klarheit mit Folgen für die Zwischenhändler und dennoch Klärungsbedarf in der Folgeentscheidung des BFH.
Der Zugang zu Kapitalmärkten soll durch eine allgemeine Absenkung der regulatorischen Anforderungen insbesondere im EU-Prospektrecht erleichtert werden.
Der EU Listing Act ändert eine Reihe zentraler kapitalmarktrechtlicher Gesetze. Insbesondere im EU-Prospektrecht werden weitreichende Änderungen in Kraft treten. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den für Eigenkapitalmarkttransaktionen relevanten Änderungen. Er verschafft einen Überblick über die bei Börsengängen, Kapitalerhöhungen und Sekundärplatzierungen anwendbaren Neuregelungen und bewertet deren voraussichtliche Auswirkungen auf die Transaktionspraxis.
Dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO wird eine hohe Bedeutung beigemessen, weil er es von Datenverarbeitung betroffenen Personen erst ermöglicht, die Rechtmäßigkeit der sie betreffenden Datenverarbeitung zu überprüfen. Ferner legt die Auskunft den Grundstein für die Geltendmachung weiterer Betroffenenrechte (wie Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruchsrecht). Für einen mit einem Auskunftsanspruch konfrontierten Verantwortlichen ist die Bearbeitung oft lästig, da diese fristgebunden ist, erhebliche betriebliche Mittel bindet und durch die Rspr. von Unsicherheit geprägt ist. Der BGH bringt mit seinem Urteil vom 05.03.2024 weitere Klarheit und stärkt die Position des Verantwortlichen. So müssen nicht alle Dokumente, die Informationen über eine Person enthalten, zwangsläufig im Rahmen einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO als Kopie übermittelt werden.
Produktionsform |
Softcover
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Format |
A4
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Erscheinungsweise |
wöchentlich
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