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Bemisst sich eine Altersleistung nach einem festgelegten Prozentsatz des letzten Gehalts vor Eintritt des Versorgungsfalls, kommt es gerade bei Teilzeitarbeit oft zu Streit.
Dem Arbeitgeber kommt bei der Gestaltung einer betrieblichen Versorgungszusage gerade bei Endgehaltsbezug eine gewisse Verantwortung zu. Eine zeitliche Begrenzung der Arbeitszeitquotierung – wie vom BAG gefordert – kann in diesem Zusammenhang Folgen für die Höhe der Versorgungsleistung haben und weitere Fragen aufwerfen. Der folgende Beitrag stellt insb. die Entscheidung des 3. Senats des BAG vom 20.06.2023 – 3 AZR 221/22 – dar und zeigt auf, welche Folgen sich aus mathematischer Sicht ausgehend davon ergeben können. Ergänzend informiert der Beitrag zu etwaigen Auswirkungen für Altersteilzeitbeschäftigung und eine Beschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus.
Das BAG befasst sich in einer aktuellen Entscheidung erneut mit der Frage der Zulässigkeit eines Eigenanteils von Flugschülern an den Kosten der fliegerischen Grundschulung sowie der Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln in Darlehensvereinbarungen, die zur Finanzierung des Eigenanteils mit dem Arbeitgeber abgeschlossen werden. Im Ergebnis bestätigt das BAG seine bisherige Rechtsprechungslinie, die eine Zulässigkeit anerkennt, und baut sie durch das Kriterium einer tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit einer anderweitigen Verwertung der Ausbildung weiter aus.
Möchte ein Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, so muss er dies beim Arbeitgeber beantragen. Der Arbeitgeber kann den Antrag u.a. nur dann ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe, die einem solchen Teilzeitverlangen entgegenstehen, wird nicht auf der Grundlage einer Namensliste zu einem Interessenausgleich vermutet. § 1 Abs. 5 KSchG findet keine analoge Anwendung.
Der Beitrag stellt die handels- und steuerrechtliche Behandlung von virtuellen und echten Mitarbeitendenbeteiligungen auf Ebene des Arbeitgebers dar.
Die steuerlichen Auswirkungen von Beteiligungsprogrammen auf Ebene des Mitarbeitenden wurden bereits vielfach diskutiert. Diese hängen im Wesentlichen von der Art der Beteiligung (echt, virtuell, Genussrecht, stille Beteiligung) sowie davon ab, ob weitere Sonderregelungen wie § 3 Nr. 39 EStG oder der erst kürzlich im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes angepasste § 19a EStG in Anspruch genommen werden können. Die jeweiligen Konsequenzen auf Ebene des Arbeitgeberunternehmens sind mindestens genauso divers, wurden bislang aber noch nicht vertiefend dargestellt.
Der BFH überzeugt in einem praxisrelevanten Urteil zur steuerlichen Behandlung von Inhaber-Direktzusagen im Umwandlungsfällen nur zum Teil.
In einer flexibler werdenden Arbeitswelt haben Wertguthaben große Bedeutung. Probleme kann es geben, wenn das Kapital entgegen der getroffenen Vereinbarung verwendet wird.
Der Beitrag widmet sich dem praxisrelevanten BFH-Urteil vom 12.12.2023 – VIII R 17/20 zur steuerlichen Behandlung von durch eine KapGes. an ihre Gesellschafter erteilten Direktzusagen im Falle einer formwechselnden Umwandlung in eine PersGes. Hierbei geht es zum einen um die umwandlungssteuerrechtliche Vorgabe der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG und zum anderen um die Erfassung von mitunternehmerischen Anwartschaften als Sondervergütung. Wie eine systematisch abgestimmte Besteuerung aussehen kann, soll nachfolgend dargestellt werden.
Der technologische Wandel im Arbeitsleben drückt sich auch in der Flexibilisierung der Arbeitszeit aus. Viele Arbeitnehmer verfügen mittlerweile über eine Arbeitszeitregelung, die ihnen z.B. an ein bis zwei Arbeitstagen pro Woche das Arbeiten von zu Hause (Homeoffice) ermöglicht. Dies ist zum einen das Resultat eines technologischen Wandels, sich über Laptop und das Internet weltweit in ein Firmennetzwerk einwählen zu können. Zum anderen beschleunigten auch die mit der COVID19-Pandemie verbundenen Schutzmaßnahmen diese Flexibilisierungsentwicklungen. Im Zusammenhang mit einer flexiblen Gestaltung des Arbeitsortes und der Arbeitszeit nimmt auch die Unterbrechung des Berufslebens durch Sabbaticals, Eltern- oder Pflegezeiten einen höheren Stellenwert im Leben der Arbeitnehmer ein. Durch diese flexiblen Verwendungsmöglichkeiten und die steuerliche Flankierung bietet sich die Finanzierung einer Auszeit oder des vorzeitigen Ruhestands über ein Wertguthaben an. Der folgende Beitrag thematisiert die Funktionsweise eines Wertguthabens und setzt einen Schwerpunkt auf die steuer- und SV-rechtlichen Konsequenzen im Störfall.
Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer ESt-Erklärung geltend zu machen und ggf. vor dem FG zu erstreiten.
Der Verzicht auf Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei gleichzeitiger Übertragung von Ansprüchen aus einer hierauf bezogenen Rückdeckungsversicherung führt zu Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer.
Können die Neuregelungen durch den EU Listing Act die Folgepflichten einer Börsennotierung reduzieren? Einige, aber nicht alle Änderungen werden die Emittenten entlasten.
Am 24.04.2024 wurde der Kompromisstext zum sog. „EU Listing Act“ vom EU-Parlament beschlossen. Der EU Listing Act zielt darauf ab, den Europäischen Kapitalmarkt attraktiver zu machen und die Zugangsfolgepflichten für börsennotierte Unternehmen zu reduzieren. Ein wesentlicher Baustein des EU Listing Act umfasst Änderungen der Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014, „MAR“). Insbesondere im Bereich der Ad-hoc-Publizitätspflicht soll es Erleichterungen geben. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die praxisrelevantesten Änderungen der Marktmissbrauchsverordnung und ordnet deren mögliche Auswirkungen ein. Dabei wird sich zeigen, dass die gesteckten Ziele nur zum Teil erreicht werden.
Um kaum eine Vorschrift der DSGVO wird so heftig gestritten wie um den immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO. Etliche Vorabentscheidungsverfahren sind beim EuGH anhängig, die dieser nun in kurzer Taktung abarbeitet. Die vorliegende Entscheidung ist die sechste zu Auslegungsfragen bezüglich der Norm. Sie klärt wesentliche Fragen zur Unternehmenshaftung für Mitarbeiterverstöße und zu den Kriterien der Schadensbemessung.
Produktionsform |
Softcover
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Format |
A4
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Erscheinungsweise |
wöchentlich
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