Eine der größten Herausforderungen in Kartellschadensersatzprozessen ist die Bestimmung der Schadenshöhe, die für den Umfang des Schadensersatzes von zentraler Bedeutung ist. Die deutschen Gerichte orientieren sich dabei bislang vor allem an den Grundsätzen des deutschen Zivilprozessrechts. Vorrangig sind jedoch die Vorgaben des EU-Rechts zu beachten. Deren Bedeutung dürfte weit größer sein als gemeinhin angenommen. Dies gilt insbesondere für die zunehmende Zahl von Fällen, die vollständig in den Anwendungsbereich der Kartellschadensersatzrichtlinie fallen.
Nachdem die Regressierbarkeit von Verbandsgeldbußen im ersten Teil dieses Beitrags (WUW1459786) grundsätzlich bejaht wurde, wird hier der Frage nachgegangen, ob kartellrechtliche Besonderheiten ein Abweichen von diesem Ergebnis für Kartellgeldbußen gebieten. Hierbei sind gerade auch die europarechtlichen Prägungen des Kartellrechts zu berücksichtigen. Insbesondere dürfte der Kartellbußgeldregress die effektive Durchsetzung des Kartellrechts gemäß Art. 101, 102 AEUV nicht gefährden. Auch in diesem Lichte betrachtet ist die Zulässigkeit des Bußgeldregresses zu bejahen. Es zeigt sich sogar, dass die Regressmöglichkeit die effektive Durchsetzung des Kartellrechts letztendlich fördert, während sich ein Verbot des Bußgeldregresses hinderlich auswirken würde. Daneben gibt auch die teils enorme Höhe von Kartellbußen keinen Anlass dazu, die Zulässigkeit des Bußgeldregresses infrage zu stellen.