- Das neue Mindeststeuergesetz: Ein Überblick
Benz
Am 27.12.2023 wurde das „Gesetz zur Umsetzung der RL (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen“ (Mindeststeuer-Gesetz, MinStG) im BGBl. veröffentlicht. Mit diesem Gesetz hat Deutschland die internationalen Vorgaben für eine globale Mindestbesteuerung (GloBE) in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz, das für alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. € gilt, ist entgegen des ersten Eindrucks nicht nur für Unternehmensgruppen mit Tochtergesellschaften in Steueroasen von Bedeutung, sondern für jede Unternehmensgruppe, da der Nachweis für alle Unternehmensteile erbracht werden muss, selbst für inländische Tochtergesellschaften bei rein inländischen Konzernen. Die Beiträge dieser Beilage beschäftigen sich mit den einzelnen Regelungen des MinStG und stellen eine erste Kommentierung dar. Der Beitrag gibt einen Überblick.
- Funktionsweise, Steuersubjekt und Erhebung der Mindeststeuer
Benz/Böhmer/Schwarz
Zahlreiche, für den im Steuerrecht Tätigen unbekannte Begriffe prägen das MinStG: Geschäftseinheit, oberste Muttergesellschaft, MinSt-Gruppe, Ergänzungssteuer, MinSt-(Gesamt-)Gewinn, effektiver Steuersatz, Ergänzungssteuersatz, Safe Harbour. Die Reihe könnte noch fortgesetzt werden, doch damit sind die wichtigsten Begriffe aufgeführt. Wie können diese in eine sinnvolle Reihenfolge gebracht werden, um das MinStG möglichst einfach zu erklären? In diesem Beitrag soll unter I. ein Versuch unternommen werden. Daran schließen sich weitere, detailliertere Ausführungen zum Steuersubjekt sowie zu den Formen der MinSt an.
- Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Mindeststeuer – der bereinigte Mindeststeuer-Gesamtgewinn
Benz/Schewe
Die nach den §§ 8 ff. MinStG zu erhebende MinSt in ihren unterschiedlichen Ausprägungen bemisst sich nach dem einem inländischen Stpfl. zuzurechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit. Er ermittelt sich aus zwei wesentlichen Faktoren: dem Ergänzungssteuersatz und dem bereinigten MinSt-Gesamtgewinn. Der bereinigte MinSt-Gesamtgewinn stellt dabei die Bemessungsgrundlage für die MinSt dar, auf den der Ergänzungssteuersatz anzuwenden ist (vgl.§54Abs. 2 MinStG). Ferner geht er maßgeblich in die Ermittlung des effektiven Steuersatzes (§ 53 MinStG) ein. Der folgende Beitrag erläutert, wie der bereinigte MinSt-Gesamtgewinn zu ermitteln ist.
- Die Ermittlung des Steuertarifs der Mindeststeuer sowie der zusätzlichen Steuererhöhungsbeträge
Schwarz/Richter
Zweck des MinStG ist es, eine tatsächliche Besteuerung sämtlicher Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe von mindestens 15% zu erreichen. Wird eine Geschäftseinheit mit weniger als 15% besteuert, d.h. niedrigbesteuert, ist im Rahmen der MinSt der Differenzbetrag nachzuversteuern. Um den Differenzbetrag bestimmen zu können, muss in einem ersten Schritt ermittelt werden, wie hoch die bisherige Steuerbelastung – das MinStG spricht insoweit von dem effektiven Steuersatz – war. Nach § 53 Abs. 1 MinStG ergibt sich der effektive Steuersatz aus dem Verhältnis des sog. Gesamtbetrags der angepassten erfassten Steuern zum MinSt-Gesamtgewinn. Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, wie dieser Gesamtbetrag im Einzelnen bestimmt wird. Durch bestimmte Ereignisse oder Wahlrechte, u.a. Anpassungen durch die Bp, kann sich der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern ändern. Dies wiederum wirkt teilweise zurück, teilweise wird aber auch nur der laufende Steuererhöhungsbetrag gem. § 54 Abs. 2 MinStG durch die sog. zusätzlichen Steuererhöhungsbeträge erhöht oder vermindert. Da diese unmittelbar die Höhe des nachzuversteuernden Differenzbetrags beeinflussen, soll auch hierauf eingegangen werden.
- Ausnahmen und Erleichterungen im Rahmen der Mindestbesteuerung (insb. Safe Harbours)
Schaflitzl/Al Hamwi
Das MinStG gilt gem. § 101 MinStG grds. erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 30.12.2023 beginnen. Die komplexen Regelungen des MinStG stellen die betroffenen Unternehmen im Regelfall vor große Herausforderungen. Vor diesem Hintergrund spielen die Normen des MinStG, welche die Mindestbesteuerung ausschließen oder zumindest deren Anforderungen abmildern, eine zentrale Rolle für die Praxis. Insbesondere die sog. Safe-Harbour-Vorschriften des MinStG werden dabei von Interesse für Unternehmen sein, wenn es darum geht, die einschneidenden Folgen der Anwendung des MinStG zu entschärfen. Im Folgenden sollen die Ausnahmen und Erleichterungen im Rahmen der Mindestbesteuerung dargestellt und näher erläutert werden.
- Sonderkonstellationen im MinStG – Transparente Einheiten, Staatenlose Einheiten und Einheiten mit außenstehenden Gesellschaftern
Böhmer/Schwarz
Den Grundregelungen des MinStG liegen die unausgesprochenen Annahmen zugrunde, dass die Konzerngesellschaften voll konsolidiert werden, intransparent besteuert werden und vollständig dem Konzern angehören. Mit der Lebenswirklichkeit eines Konzerns stehen diese Annahmen natürlich nicht im Einklang. Aufgrund dessen enthält das MinStG eine Vielzahl von Sonderregelungen zu verschiedenen Konstellationen. Diese werden Beitrag dargestellt.
- Transaktionen unter dem MinStG – Share Deal, Asset Deal und Mindeststeuer-Reorganisation
Böhmer/Schwarz
Große Unternehmensgruppen sind selten statisch, sondern entwickeln sich typischerweise fortlaufend durch Transaktionen weiter. Das MinStG enthält deshalb auch Regelungen, die sich mit Veränderungen der Unternehmensgruppe auseinandersetzen. Diese sollen im Folgenden dargestellt werden.
- Verfahrensrechtliche Aspekte der Mindeststeuer
Blumenberg/Hundeshagen
Der Beitrag behandelt verfahrensrechtliche Aspekte der MinSt. Zu diesem Zweck wird zunächst das Besteuerungsverfahren der MinSt im Überblick dargestellt, danach werden zentrale verfahrensrechtliche Begriffe erörtert. Sodann werden der jährlich abzugebende MinSt-Bericht und die Vorschriften zur MinSt-Erklärung erläutert. Anschließend werden nachträgliche Anpassungen und Änderungen im Rahmen von Steuerprüfungen behandelt.