Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 hat eine Reform der Grundsteuer notwendig gemacht, die in vier Schritten bzw. mittels dreier Bundesgesetze erfolgte. In einem ersten Schritt ist mit Art. 105 Abs. 2 S. 1 GG eine ausdrückliche Gesetzgebungskompetenz für den Bund geschaffen worden. Gleichzeit wurde mit Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG eine Abweichungsmöglichkeit für die Länder eingeführt, die nunmehr durch ein Landesgesetz von den bundesgesetzlichen Regelungen abweichen können. Von dieser Abweichungsmöglichkeit haben bisher Baden-Württemberg, Hamburg und Niedersachsen Gebrauch gemacht und eigene Landesgrundsteuergesetze erlassen. In Bayern und Hessen liegen bereits konkrete Gesetzentwürfe vor.
Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019 erfolgte die eigentliche Reform der Grundsteuer und insbesondere der Bewertung des Grundvermögens. Zu guter Letzt wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30.11.2019 zum 1.1.2025 eine sog. Grundsteuer C eingeführt. In der ifst-Schrift 542 werden die bundesgesetzlichen Regelungen sowie die abweichenden Landesgesetze dargestellt, bewertet sowie auf ihre Verfassungskonformität hin untersucht.
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Normen: § 556 BGB, §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11 NGrStG, § 8 FAG, §§ 192–199 BauGB, §§ 2, 13, 14, 15, 25 GrStG, §§ 9, 21, 198, 218–263, 266 BewG, §§ 8, 10, 17, 21, 22, 23 ImmoWertV, §§ 4, 5, 6, 7, 8, 13 HGrStG-E, §§ 15, 24, 26–40 LGrStG-BW, § 1 GrStG-Saar-E, § 13 ErbStG, § 3 AO, §§ 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9 HmbGrStG, § 2 Betriebskostenverordnung