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Ein Auslegungsmaßstab – unterschiedliche Ergebnisse: Warum das „junge dynamische Team“ in Stellenausschreibungen (vielleicht) doch nicht diskriminierend ist.
Stellenausschreibungen beschäftigen regelmäßig die Arbeitsgerichte. Dabei geht es vor allem um die Frage, wie einzelne Formulierungen in Stellenanzeigen zu werten sind und ob sich daraus eine mögliche Diskriminierung ergibt. Insb. die Formulierung „junges dynamisches Team“ beschäftigte über viele Jahre die Instanzen. Schien mit zwei Entscheidungen des BAG im Jahr 2016 (Urteil vom 19.05.2016 – 8 AZR 470/14, DB 2016 S. 2970 und vom 11.08.2016 – 8 AZR 406/14) die Einordnung der Formulierung geklärt, rückt die Frage nach einer möglichen Altersdiskriminierung durch eine Ende 2023 ergangene Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 17.10.2023 – 2 Sa 61/23) erneut in den Fokus.
In Zeiten des „AGG-Hoppings“ und eines allgemeinen Dauerzustands des „Diskriminiert- und Beleidigtseins“ überrascht es immer wieder, was alles als vermeintliches Indiz für eine Diskriminierung bei der Bewerbung herangezogen wird. Als „Fels in der Brandung“ bringt uns das BAG in seinem Urteil ein Stück weit zurück zum „gesunden Menschenverstand“. Die Verwendung des Gendersterns als Indiz für (!) eine Diskriminierung anzusehen, ging dem Gericht dann doch zu weit.
Kann der Arbeitnehmer aus dem zeitlichen und funktionellen Zusammenhang zwischen Kündigung und Betriebsübergang Tatsachen nachweisen, die die Kausalität mit genügender Wahrscheinlichkeit darstellen, so streitet eine tatsächliche Vermutung für die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 613a Abs. 4 BGB. Der Arbeitgeber kann diese Vermutung dadurch entkräften, dass er nachvollziehbar begründet, dass die Kündigung nur äußerlich formal mit dem Betriebsübergang verbunden war, nicht aber wegen des Betriebsübergangs erfolgt ist.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des Referentenentwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes und die bestehenden Unsicherheiten.
Seit dem 05.01.2023 ist die die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) auf europäischer Ebene in Kraft getreten. Rund zwei Jahre hat der Prozess zur Entwicklung der CSRD und der Ablösung der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) gedauert. Der erste Entwurf der CSRD erging dabei bereits im Januar 2021 durch die EU-Kommission. Mit der Verabschiedung der CSRD haben die Mitgliedstaaten der EU seither bis zum 06.07.2024 Zeit, die CSRD in nationales Recht umzusetzen. Hierfür wurden den Mitgliedstaaten bestimmte Umsetzungswahlrechte eingeräumt. Am 22.03.2024 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz schließlich den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland. Welche Änderungen sich dadurch für berichtspflichtige Unternehmen in Deutschland ergeben und was dies für die künftige Nachhaltigkeitsberichterstattung bedeutet, legt der vorliegende Beitrag dar.
Die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten gem. CSRD und den einzelnen ESRS erfordert umfassende Informationen und unterliegt zahlreichen regulatorischen Anforderungen. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, ist die Einführung eines effektiven internen Kontrollsystems (IKS) entscheidend. Das IDW hat hierzu einen Praxishinweis (4/2023) veröffentlicht, der u.a. die Ausgestaltung und Vorgehensweise bei der Prüfung eines IKS zur Aufstellung von Nachhaltigkeitsberichten – unter Bezugnahme auf IDW PS 982 – erläutert.
Im internationalen Steuerwettbewerb läuft Deutschland der Konkurrenz weiterhin hinterher.
Während die Strafbarkeit von Cum-ex-Geschäften inzwischen entschieden wurde, steht das für Cum-cum noch aus. Der Autor erstellt eine genaue strafrechtliche Analyse.
Die steuerliche Standortattraktivität Deutschlands für Investitionen hat sich durch das gleichbleibend hohe Niveau der Unternehmensbesteuerung im internationalen Vergleich verschlechtert. Aktuelle Reformansätze zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen wie das Wachstumschancengesetz können die effektive Durchschnittsteuerbelastung moderat senken und Impulse für mehr Investitionen setzen. Eine deutliche Verbesserung im internationalen Standortwettbewerb ist damit jedoch nicht verbunden.
Cum-cum-Gestaltungen um den Dividendenstichtag zur Umgehung der Definitivbesteuerung für inländische Dividendenerträge vom im Ausland ansässigen Anteilseignern sind in einer Vielzahl von Fällen als missbräuchliche Umgehungsgestaltungen anzusehen. Aus der finalen steuerrechtlichen Qualifizierung dieser Geschäfte als Umgehungsgeschäfte ergibt sich zwangsläufig die Frage nach der Strafbarkeit. Die vorliegende strafrechtliche Analyse will einen Beitrag zur strafrechtlichen Beurteilung dieser Geschäfte leisten. Der Beitrag zeigt auf, dass die an den Geschäften Beteiligten je nach Tatbeitrag und Kenntnisstand den Strafbestand einer Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall wegen unvollständiger Angaben nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO erfüllen. Die Tathandlung besteht darin, dass bei Beantragung der Anrechnung der KapESt die steuererheblichen Umstände zur Überprüfung des Vorliegens eines Gestaltungsmissbrauchs gegenüber der Finanzbehörde nicht vollständig offengelegt werden. Nachdem im Beitragsteil I (DB 2024 S. 1100) der objektive und der subjektive Tatbestand des Straftatbestandes näher erläutert wurden, enthält der Beitragsteil II Ausführungen zu Täterschaft und Teilnahme sowie zur Problematik des Verbotsirrtums. Der Umstand, dass diese Cum-cum-Geschäfte in der Branche verbreitet waren bzw. mit branchenüblichen Wertpapierleihverträgen betrieben wurden und von der Finanzverwaltung nicht flächendeckend aufgegriffen wurden, begründen keinen Vertrauenstatbestand, der für die an den Geschäften Beteiligten einen Verbotsirrtum unvermeidbar erscheinen lässt.
Die Standortdebatte in der deutschen Wirtschaft hat Fahrt aufgenommen. Unternehmen und Wirtschaftsverbände klagen über Attraktivitätsverlust und mangelnde Wettbewerbsfähigkeit der Rahmenbedingungen unternehmerischer Tätigkeit in Deutschland. Die Stimmen derer, die über Verlagerung von Investitionen oder Produktion ins Ausland bis hin zur Aufgabe deutscher Standorte laut nachdenken, sind nicht mehr zu überhören. Was ist schief gelaufen am Standort Deutschland, wie brisant ist die Lage und welche Weichenstellungen sind jetzt gefragt?
Nach langem, zähem Ringen hat nun das EU-Parlament der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) zugestimmt. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.
Der Erlass der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, „CSDDD“) war durch langwierige und schwierige Diskussionen und Verhandlungen gekennzeichnet. Zuletzt hatten sich neben Deutschland etwa auch Italien und Frankreich in den Verhandlungen und Abstimmungen mehrfach ihrer Stimme enthalten oder damit gedroht. Am 15.03.2024 legte nun der Ausschuss der Ständigen Vertreter des Europäischen Rates dem EU-Parlament einen neuen Kompromissvorschlag der EU-Mitgliedstaaten („Kompromissvorschlag“) zur Zustimmung vor. Das EU-Parlament stimmte dem Kompromissvorschlag am 24.04.2024 zu. Der Kompromissvorschlag ist erkennbar eine Reaktion auf die von einigen Mitgliedstaaten vorgebrachte Kritik und weicht teils erheblich von dem vorausgegangenen Draft Agreement vom 14.12.2023 ab („vorläufiger Entwurf“). Im Folgenden sollen die zentralen Aspekte der CSDDD i.d.F. des vom EU-Parlament angenommenen Kompromissvorschlags sowie die wesentlichen Neuerungen im Vergleich zu vorgehenden Entwurfsfassungen beleuchtet werden.
In einem aktuellen Urteil hat das LAG Rheinland-Pfalz einen Anspruch auf Schadensersatz bei verspäteter Auskunft nach Art. 15 DSGVO verneint. Weder ein Kontrollverlust noch das Warten auf oder das Ärgern über eine verspätete Auskunft stellen einen nach Art. 82 DSGVO ersatzfähigen Schaden dar. Daneben kann eine Arbeitsunfähigkeit nicht kausal für einen Schaden sein, wenn diese schon vor Fristlablauf bestand.
Produktionsform |
Softcover
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Format |
A4
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Erscheinungsweise |
wöchentlich
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