Der Beitrag beleuchtet die Herausforderungen eines kombinierten Händler-/Handelsvertretervertriebs. Im Fokus steht dabei die Konstellation eines Herstellers, der seine Produkte bisher über unabhängige Händler vertreibt, nun aber teilweise auf Handelsvertretervertrieb umstellen will – insbesondere, um mehr Einfluss auf den Vertrieb und engeren Kontakt zu Endkunden zu gewinnen. Der Händler ist dann in einer Doppelrolle auch als Handelsvertreter tätig. Die neuen Vertikalleitlinien bestätigen die Zulässigkeit dieser Kombination auch im selben Produktmarkt, solange die Produkte abgrenzbar sind, und der Hersteller alle relevanten Kosten und Risiken des Handelsvertretervertriebs trägt. Allerdings ist der Ansatz der Kommission für die Ermittlung der relevanten Kosten komplex sowie potentiell ineffizient und wettbewerbshemmend.
Anknüpfend an das Urteil des EuGH in der Rechtssache „Meca-Medina“ und „Majcen“, können wettbewerbsbeschränkende Statuten und Maßnahmen der Sportverbände mithilfe des sog. „Meca-Medina“-Tests (u. a. auch Drei-Stufen-Test oder „Wouters“-Doktrin genannt) bereits auf der Tatbestandsebene des Art. 101 Abs. 1 AEUV gerechtfertigt werden. Zuletzt ist aus Anlass eines Rechtsstreits zur Vereinbarkeit des DFB-Reglements für Spielervermittlung mit dem Kartellverbot dafür plädiert worden, den Anwendungsbereich des „Meca-Medina“-Tests auf unterschiedliche Weise deutlich einzuschränken. Dieser Beitrag legt dar, dass der EuGH in der genannten Rechtssache den Anwendungsbereich des „Meca-Medina“-Tests bereits abgegrenzt hat und weshalb die zuletzt vorgetragenen weitergehenden Einschränkungsversuche nicht zu überzeugen vermögen.
Mit der Transaktionswert-Schwelle sollen Zusammenschlüsse mit einem auffälligen Missverhältnis zwischen Gegenleistung und geringen Umsätzen des Zielunternehmens von der Fusionskontrolle erfasst werden. Solche Zusammenschlüsse finden sich etwa bei digitalen Plattformen, wo das wirtschaftliche Potenzial oft nicht in den bisher erzielten Umsätzen zum Ausdruck kommt. Zuletzt fielen Transaktionen wie Meta/Kustomer und Meta/Giphy unter diesen Tatbestand. Um bei Auslandszusammenschlüssen einen hinreichenden Inlandsbezug sicherzustellen, setzt die Anwendung der Transaktionswert-Schwelle voraus, dass das Zielunternehmen erheblich im Inland tätig ist. Wie dies bei digitalen Plattformen gemessen werden kann, ist Gegenstand dieses Beitrags.
Die insbesondere im Lebensmittelmarkt seit Jahrzehnten zu beobachtende Verschiebung von Verhandlungsmacht von Markenherstellern zu Einzelhandelsunternehmen wirft Fragen sowohl zur Leistungsgerechtigkeit als auch zu den Effizienzwirkungen der erzielten Verhandlungsergebnisse auf. Der Beitrag präsentiert Ergebnisse der ökonomischen Analyse zu den Wirkungen der Verhandlungsergebnisse sowohl auf die Verhandlungspartner als auch auf die Endverbraucher. Die daraus ersichtliche (zumindest teilweise) Unverbundenheit von Gerechtigkeits- und Effizienzüberlegungen zeigt Spannungsfelder sowohl im Regelungsbereich als auch in der konkreten Beurteilung des Anzapfverbots der §§ 19 und 20 GWB auf, die auch nach der wegweisenden Entscheidung des BGH im Fall Hochzeitsrabatte weiter bestehen.