Fehlen wettbewerbliche Vergleichsmärkte, kann sich der etwaige Preishöhenmissbrauch eines Marktbeherrschers (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB) aus einem Kosten-Preis-Vergleich ergeben. Im Bereich der regulierten Netzindustrien kommt dabei der Rückgriff auf die von der BNetzA berechneten Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (KeL) gemäß § 42 TKG in Betracht. Der Beitrag zeigt auf, dass der KeL-Maßstab im Grundsatz dem kartellrechtlichen Ansatz der Kostenkontrolle entspricht. Indes erfährt das wettbewerbliche Konzept der KeL aufgrund regulierungsrechtlicher Besonderheiten in der Praxis zumeist eine andere Ausrichtung, mit der Folge, dass der von der BNetzA ermittelte KeL-Preis den sich bei einer kartellrechtlichen Betrachtung ergebenden wettbewerbsanalogen Preis übersteigt.
Der Beitrag untersucht unter Würdigung des EuG-Urteils in der Sache Sped-Pro die Befugnis der Kommission zur Weiterverweisung von Beschwerden wegen eines (vermeintlichen) Verstoßes gegen die Art. 101, 102 AEUV an eine mitgliedstaatliche Wettbewerbsbehörde. Dabei setzen sich die Bearbeiter insbesondere mit der in der ECN+-Richtlinie zum Ausdruck kommenden Entscheidung des europäischen Normgebers für eine stärkere Dezentralisierung der Kartellrechtsdurchsetzung auseinander, welche nach Art. 4 Abs. 2 lit. b) ECN+-RL 1/2019 ein Exekutivfundament unabhängiger Kartellbehörden voraussetzt.
Der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat sich in seinem Beschluss vom 23.11.2022 – Kart 11/21 (V) mit den Beschlüssen des Bundeskartellamts im Zusammenschlussverfahren Meta (vormals Facebook)/Kustomer auseinandergesetzt. Er zieht bei der Auslegung des Erfordernisses einer erheblichen Inlandstätigkeit deutlich engere Grenzen als das Bundeskartellamt. Maßgeblich sei allein die aktuelle Geschäftstätigkeit des Zielunternehmens gegenüber Kunden im Inland, und nicht Pläne des Erwerbers sowie Auswirkungen auf Endkunden.
Der Graumarkthandel stellt u. a. für Hersteller von Luxuskosmetik ein erhebliches Problem dar, das in der Vergangenheit hierzulande schwer zu bekämpfen war. In jüngerer Zeit haben jedoch auch eine Reihe deutscher Gerichte – darunter jüngst das LG Düsseldorf – die vom EuGH schon vor Jahren entwickelte Rechtsprechung angewandt, nach der sich ein Markeninhaber dem weiteren Vertrieb seiner Luxuswaren widersetzen kann, wenn deren Image durch den Vertrieb beeinträchtigt wird. Das kürzlich ergangene Urteil des LG Düsseldorf zeigt, dass die Ausnahme vom markenrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz bei rufschädigendem Vertrieb von Luxuswaren inzwischen auch in Deutschland als feststehende Kategorie betrachtet werden darf. Erleichtert hat dies nicht zuletzt die kartellrechtliche Rechtsprechung des EuGH.