The paper examines whether there is a female approach to competition law. It finds it striking that among the most powerful and visible proponents of ordoliberalism or New Brandeisianism are many women, including Eleanor Fox, Lina Khan, Amy Klobuchar, and Margrethe Vestager. This finding is diametrically different from that of the Chicago School, where it is much more difficult to identify female representatives. However, characterizing the ordoliberal or New Brandeisian approach as “female” would be unfair due to significant male contributions. The paper concludes that a gender-specific analysis of competition law would therefore be overly simplistic.
Die Europäische Kommission möchte Leitlinien zu Art. 102 AEUV erlassen. Die Prioritätenmitteilung als letzte Handreichung aus dem Jahr 2009 ist noch vom more economic approach geprägt. Eine Entscheidungsanalyse zeigt, dass sich dieser in der Anwendungspraxis zu Art. 102 AEUV nicht durchsetzen konnte. Wie kann die Kommission in neuen Leitlinien die Defizite des more economic approach und der Prioritätenmitteilung beheben? Da die Kommission in ihrer Entscheidungspraxis der Verbraucherwohlfahrt kaum noch Bedeutung beimisst, ist es ihre Aufgabe, einen neuen Maßstab zu entwickeln. Um die Kosten von extensiven Auswirkungsanalysen zu vermeiden, sollten die Leitlinien effiziente Regeln beinhalten. Diese müssen den Wandel im Wirtschaftsgeschehen und in der Ökonomie besser berücksichtigen.
Enge Paritätsklauseln werden unter der neuen Vertikal-GVO als freigestellt betrachtet. Die Europäische Kommission geht wohl davon aus, dass die engen Paritätsklauseln typischerweise – jedenfalls unter der Marktanteilsschwelle des Art. 3 Vertikal-GVO – die Freistellungsvoraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllen werden. Im Kontrast hierzu steht die BGH-Entscheidung in Booking.com, in der der BGH – gestützt auf Ermittlungsergebnisse des BKartA – entschieden hat, dass enge Bestpreisklauseln „manifeste wettbewerbsbeschränkende Wirkungen“ haben und jedenfalls im konkreten Fall nicht die Freistellungsvoraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllten. Dieser Beitrag geht der sich aufdrängenden Frage nach, ob die Gruppenfreistellung enger Bestpreisklauseln sachgerecht und wirksam ist.
Algorithmen sind aus dem wirtschaftlichen Alltag nicht mehr wegzudenken. Sie durchleuchten nicht nur Märkte innerhalb kürzester Zeit, sondern beeinflussen auch das Marktverhalten von Unternehmen. Im Zeitalter von ChatGPT und „deep learning algorithms“ stellen sich daher viele spannende Fragen: Können Algorithmen „Kartellförderer“, „Kartellgehilfe“ oder gar „Kartellverursacher“ sein? Ist das kartellrechtliche Konzept der „Willensübereinstimmung“ noch zeitgemäß? Wann kann das „Verhalten“ von Algorithmen einem Unternehmen zugerechnet werden? Dieser praxisorientierte Beitrag soll anhand einiger Fälle problematische Konstellationen beleuchten.