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Korbion

Handbuch HOAI - inkl. Arbeitshilfen online - Mängelexemplar, kann leichte Gebrauchsspuren aufweisen. Sonderangebot ohne Rückgaberecht. Nur so lange der Vorrat reicht.

Medium: Buch
ISBN: 200-510593026-7
Verlag: Haufe
Erscheinungstermin: 24.05.2021
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Alle Infor­ma­tionen, damit Bauherren, Archi­tekten und Inge­nieure die geän­derte HOAI 2021 verstehen und bei der eigenen Hono­rar­ge­stal­tung umsetzen können. Das Buch ist ein unver­zicht­bares Nach­schla­ge­werk und enthält alles zur korrekten Hono­rar­ge­stal­tung auf dem neuesten Rechts­stand. Der Autor Claus-Jürgen Korbion ist ausge­wie­sener Experte seines Fachs und steht für höchste Kompe­tenz.



Inhalte:




  • Die HOAI als Preisrecht

  • Begriffsbestimmungen, Leistungen und Leistungsbilder

  • Möglichkeiten und Grenzen von Honorarvereinbarungen

  • Alle Fakten zur korrekten Umsetzung der geänderten HOAI 2021



Arbeitshilfen online:




  • Architekten- und Ingenieurvertrag

  • Tabellen zur Honorarabrechnung



Produkteigenschaften


  • Artikelnummer: 2005105930267
  • Medium: Buch
  • ISBN: 200-510593026-7
  • Verlag: Haufe
  • Erscheinungstermin: 24.05.2021
  • Sprache(n): Deutsch
  • Auflage: 2. Aufl. 2021
  • Serie: Haufe Fachbuch
  • Produktform: Gebunden, Buch
  • Gewicht: 803 g
  • Seiten: 385
  • Format (B x H x T): 175 x 246 x 245 mm
  • Ausgabetyp: Kein, Unbekannt
  • Vorauflage: 978-3-648-04446-9
Autoren/Hrsg.

Autoren

Claus-Jürgen Korbion, Rechtsanwalt, ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Düsseldorf mit Schwerpunkt öffentliches und privates Baurecht, Vergaberecht, Miet- und WE-Recht.

Vorwort Die HOAI Funktion der HOAI und Einbettung in andere rechtliche RegelungenGeltungsbereichAufbauVertragsschluss Abschluss des Vertrags durch Angebot und AnnahmeÜbergang von Akquisition zur entgeltlichen LeistungVergabeverfahrenHonorarermittlungHonorarvereinbarungDie Leistungsbilder (Teil 2 bis 4 der HOAI 2013) Teil 2: FlächenplanungTeil 3: ObjektplanungTeil 4: FachplanungenUnverbindlich geregelte Honorare (Anlage 1 zu
3 Abs. 1 HOAI)Vertragsdurchführung Änderung/Anpassung des HonorarsVerlängerungen der BauzeitVertragswidrig nicht ausgeführte LeistungenMängelKostenüberschreitungenVollmachtAbnahmeAbrechnungVorzeitige Beendigung des VertragsUrheberrechtGerichtsprozesse: Vermeidung und Vorbereitung Einige Grundsätze zu gerichtlichen KlageverfahrenGrundsätze des ProzessrechtsInstanzenzug für HauptsacheklagenSpezielles zu ArchitektenprozessenSchiedsgerichts- und SchlichtungsmodelleKlage, Widerklage und Drittwiderklage; TeilurteilSynoptischer Vergleich der HOAI 2013 und der HOAI 2009 Anhang VertragsmusterListen der Bewertung von TeilleistungenAbkürzungsverzeichnis Arbeitshilfen Stichwortverzeichnis

Mängel

Bei mangelhaften Architektenleistungen kommt es für die Rechtsfolgen ganz maßgeblich darauf an, ob sie sich bereits "im Bauwerk verwirklicht" haben. Ist ein Mangel zum Beispiel durch Umsetzung einer fehlerhaften Planung entstanden, hat der Auftraggeber keinen Anspruch mehr auf Mängelbeseitigung, sondern kann nur Schadenersatz fordern. Es kommt also nicht darauf an, ob die Leistungen des Architekten abgenommen wurden oder nicht, sondern darauf, ob die geplanten Bauleistungen ausgeführt wurden oder nicht.

Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers

Legt der Auftragnehmer hingegen schon mangelhafte Pläne vor, zum Beispiel einen Bauantrag mit einer nicht genehmigungsfähigen Planung, ist er zur Nachbesserung verpflichtet. Allerdings ist der Planer oder Bauüberwacher nicht dazu verpflichtet, einen Mangel am Gebäude, der auf seiner fehlerhaften Planung oder unterlassenen Bauüberwachung beruht, selbst zu beseitigen, denn die eigentliche Bauausführung und damit auch die Beseitigung baulicher Mängel gehören nicht zu seinen Leistungen.

Weiter gilt bei allen Mängeln, dass der Auftragnehmer - zum Beispiel zur Abwehr eines Schadenersatzanspruchs - nur dann eine Nachbesserung anbieten darf, wenn sie noch technisch sinnvoll nachholbar ist. Hat es der Auftragnehmer etwa unterlassen, regelmäßig als Bauüberwacher die Baustelle zu besuchen und die Arbeiten zu überwachen, stellt es keine Mängelbeseitigung dar, wenn er die ausgefallenen Besuche auf der fertigen Baustelle nachholt.

In jedem Fall kann sich der Auftragnehmer gegen die Höhe des vom Auftraggeber geltend gemachten Schadenersatzes wenden, indem er vorträgt, er hätte den Schaden günstiger und dabei fachgerecht beseitigen können.