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Fachmedien Otto Schmidt KG

ESGZ Ausgabe 06/2023 (Zeitschrift)

Artikelnummer: A24040212494
Medium: Einzelheft
ISSN: 27481379
Verlag: Fachmedien Otto Schmidt KG

Nicht mehr lieferbar

LkSG und CSRD. Parallelen erkennen, Synergien nutzen



Immer mehr Buchstaben für nachhaltige Verantwortung in der Wirtschaft

Die Juristen sind die teilweise skurrilen Buchstabenschlangen zur Abkürzung schier unendlich langer Gesetzesnamen bereits gewohnt. Man denke nur an die 63 Buchstaben des Rindfleischetikettierungsüberwachungsaufgabenübertragungsgesetzes. Da ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in sprachlicher Hinsicht zum Glück noch ein Leichtgewicht. Nicht so dessen Inhalte.
Das LkSG verlangt von deutschen Unternehmen sicherzustellen, dass entlang ihrer Lieferkette menschenrechtliche und ökologische Standards eingehalten werden. Ziel ist es, dass Unternehmen ihre Verantwortung entlang ihrer Lieferkette ernst nehmen und damit zu einer Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen in den Produktionsländern beitragen. Oft sicherlich ein wahrer Balanceakt zwischen Gesetzeskonformität und dem Schutz des guten Rufs. Parallel dazu betritt ein weiterer Buchstabenkünstler die Bühne der Unternehmensverantwortung – die Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) der Europäischen Union. Diese setzt noch eins drauf und verpflichtet Unternehmen dazu, soziale und ökologische Verantwortung in ihr Geschäftsmodell zu integrieren. Nicht nur das: Die CSRD hat die bisherige CSR-Richtlinie abgelöst und den Anwendungsbereich auf alle großen Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro pro Jahr erweitert. Während wir über die langen Namen und die immer größer werdenden Pflichten seufzen, sollten wir einerseits den eigentlichen Kern nicht vergessen. Das LkSG und die CSRD sind wichtige Schritte hin zu mehr Nachhaltigkeit und Verantwortungsbewusstsein in der Wirtschaft. Auf der anderen Seite gibt es auch einige Parallelen und Synergien zwischen den beiden, die sich nutzen lassen und den Berichtsaufwand zumindest teilweise minimieren. Mehr dazu lesen Sie in unseren Fokusbeiträgen in dieser Ausgabe. In diesem Sinne laden wir Sie ein, mit uns gemeinsam in die Tiefen von LkSG und CSRD einzutauchen, bevor die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) bald den Buchstabensalat bereichert.


Produkteigenschaften


  • Artikelnummer: A24040212494
  • Medium: Einzelheft
  • Verlag: Fachmedien Otto Schmidt KG
  • Sprache(n): Deutsch
  • Gewicht: 300 g
Editorial
ESG aktuell
Arbeitnehmerüberwachung: Erhebung von Leistungsdaten von Beschäftigten zulässig

ESGZ vom 14.6.2023, Heft 06, Seite 58, ESGZ1440135
Greenwashing: DWS gibt Unterlassungserklärung ab
Environment & Climate
„Green Claims“ verlangt Nachweis für Öko-Labels
Isabelle Knoché

Klimafreundlichkeit – in jüngster Zeit häufen sich die Angaben zur Nachhaltigkeit von Produkten und Dienstleistungen. Viele Verbraucher fragen sich, ob diese Angaben auch tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Es kommt leider immer häufiger vor, dass Unternehmen eine vermeintliche positive Umweltwirkung angeben, ohne sie belegen zu können – sogenanntes Greenwashing. Um dieses Problem zu bekämpfen, hat die EU-Kommission am 22.03.2023 einen Vorschlag für eine EU-Richtlinie über die „Substantiierung und Kommunikation von umweltbezogenen Werbeaussagen“ vorgestellt – die Green-Claims-Richtlinie.

ESGZ vom 14.6.2023, Heft 06, Seite 4 - 7, ESGZ1440097
Die Causa Ökoworld: Teil 1 – Darf ein Unternehmen Geldstrafen und Bußgelder Dritter bezahlen?
Prof. Dr. Daniel Graewe

Anfang Mai 2023 sorgte die Ökoworld AG für eine hitzige Diskussion in den sozialen Medien, als ihr Vorstandschef Alfred Platow ankündigte, Strafen und Gebührenbescheide der „Letzten Generation“ vollständig übernehmen zu wollen. Dabei stellt sich die interessante Frage, ob ein Unternehmen überhaupt solche Zahlungen leisten darf.

ESGZ vom 14.6.2023, Heft 06, Seite 8 - 10, ESGZ1440099
Die Causa Ökoworld: Teil 2 – Übernahme von „Strafen und Gebühren“: Wohl- oder Straftäter?
Dr. Oliver Pragal

Beinahe täglich blockieren „Klimakleber“ Straßen in Deutschland, um mit dieser drastischen und gelegentlich auch strafbaren Maßnahme auf die aus ihrer Sicht drohende „Klimakatastrophe“ hinzuweisen. Während Autofahrer verärgert sind und die Ordnungsbehörden ihre Abwehrstrategien verfeinern, bekamen die Aktivisten Rückendeckung vom Vorstandsvorsitzenden der ÖKOWORLD AG, Alfred Platow. Dieser versprach, etwaige Geldstrafen der Täter zu übernehmen. Ist er damit Wohl- oder Straftäter?

ESGZ vom 14.6.2023, Heft 06, Seite 11 - 12, ESGZ1440101
Governance & Compliance
Social & Human Rights
Im Fokus: LkSG und CSRD – Parallelen erkennen, Synergien nutzen
Viola C. Didier

Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) lässt Parallelen zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erkennen. Die CSRD schreibt vor, dass die Unternehmensberichte Informationen zur Auswirkungen der unternehmerischen Tätigkeit auf Nachhaltigkeitsaspekte enthalten sollen und bildet den regulatorischen Rahmen. Um die Umsetzung der CSRD zu unterstützen, hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) entwicket. Durch die ESRS entstehen konkrete Reporting-Pflichten. Wie auch das LkSG fordert die CSRD einen Bericht über die Durchführung von Risikoanalysen sowie die Implementierung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen. Zwar gehen die Vorgaben der CSRD weiter, beispielsweise hinsichtlich der Menschenrechtsstandards (u.a. UN-Behindertenrechtskonvention, UN-Erklärung zu den Rechten indigener Völker), dennoch können berichtspflichtige Unternehmen vorhandene Parallelen nutzen und ihren Berichtsaufwand minimieren.

ESGZ vom 14.6.2023, Heft 06, Seite 14 - 15, ESGZ1440103
Sorgfaltspflicht und Nachhaltigkeits-Reporting: Wie sich durch den Abgleich von Daten Synergien realisieren lassen
Carolin Friedrich

Das zu Jahresbeginn in Deutschland in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) hat die Berichtspflichten für viele Unternehmen stark erweitert. In Kürze werden mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) weitere Herausforderungen und Chancen hinzukommen: Wer beide Berichtsanforderungen miteinander abgleicht und die bereits sehr detaillierten Erwartungen der EU-Regulation für seine Strategie- und Organisationsentwicklung nutzt, positioniert sich als Vorreiter in Zeiten von ESG-Integration und steigenden Stakeholder-Erwartungen.

ESGZ vom 14.6.2023, Heft 06, Seite 16 - 19, ESGZ1440106
Die Bestimmung des eigenen Geschäftsbereichs in Unternehmensgruppen – Wie sich Unternehmen dem Thema in der Praxis nähern können
Anne-Kathrin Gillig / Miriam Oussalah

Das seit dem 01.01.2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern geltende Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten (LkSG) bringt erhebliche Herausforderungen und rechtliche Unsicherheiten mit sich. Insbesondere Verpflichtete, die Tochter- und Enkelunternehmen haben, stehen in der Praxis vor der Aufgabe, ihren eigenen Geschäftsbereich ordnungsgemäß zu bestimmen, um nicht Gefahr zu laufen, gegen die einzurichtenden Sorgfaltspflichten zu verstoßen. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, wie Unternehmen ihren eigenen Geschäftsbereich rechtssicher bestimmen können.

ESGZ vom 14.6.2023, Heft 06, Seite 20 - 25, ESGZ1440112
CSRD für KMU
Lydia Neuhuber / Sebastian Dingel

Vielen ist das Akronym CSRD, die Abkürzung für die Corporate Sustainability Reporting Directive, mittlerweile bekannt. Doch welche konkreten Anforderungen verbergen sich dahinter? Welche Maßnahmen müssen konkret ergriffen werden? Gibt es insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen bereits heute Best Practices? Gemeinsam wollen wir aufzeigen, wieso die Vorbereitung der Prozess- und Transparenzpflichten der CSRD für kleine und mittelständische Unternehmen bereits heute relevant ist – trotz Berichterstattungspflicht erst ab 2026.

ESGZ vom 14.6.2023, Heft 06, Seite 26 - 30, ESGZ1440114
Sustainable Finance