Das Instrument Ministererlaubnis wurde in der Vergangenheit von Unternehmen der Energiewirtschaft intensiv genutzt. Welche Auswirkungen die ministererlaubten Fusionen auf den Sektor hatten und inwiefern die Begründung dieser über das Argument der Energieversorgungssicherheit retrospektiv als erfolgreich einzuschätzen sind, soll hier aufgezeigt werden. Dafür wurden im ersten Teil zunächst die Fallhistorie sowie die genaue Gemeinwohlbegründung anhand der vertieften Untersuchung des Falles E.ON/Ruhrgas dargestellt. Im zweiten Teil findet nun eine Ex-Post-Analyse des Falles statt und es wird die Reformbedürftigkeit des Instrumentes Ministererlaubnis insgesamt aufgezeigt, wofür entsprechende Überarbeitungsvorschläge – etwa im Rahmen der 12. GWB-Novelle – vorgelegt werden.
Der Bundesgerichtshof definiert das Merkmal der Glaubhaftmachung in § 33g GWB weit und lässt für einen Auskunftsanspruch die gewisse Wahrscheinlichkeit eines Kartellschadensersatzanspruchs genügen. Die vorliegende Besprechung hält dafür, dass der Begriff auch in prozessualer Hinsicht nicht auf § 294 ZPO verweist, sondern das Beweismaß des § 286 ZPO gilt und der Beklagte unter engen Voraussetzungen bereits auf Auskunftsebene eine Beweiserhebung erwirken kann. Außerdem wird gezeigt, dass der Kartellsenat einem Zusagenbeschluss nach § 32b GWB im Rahmen des § 33g GWB de facto Regelwirkung für die Glaubhaftmachung beimisst. Zur Konturierung der vom Senat nur zurückhaltend angerissenen Konzernhaftung plädiert der Beitrag für ein marktbezogenes Verständnis von der wirtschaftlichen Einheit.
Das Abtretungsmodell hat sich in der privaten Kartellrechtsdurchsetzung in vielen Verfahren als das Instrument der Wahl durchsetzen können, obwohl ihm die gerichtliche Anerkennung bisher versagt geblieben ist. Das LG Dortmund hat die Zulässigkeit des Abtretungsmodells nun dem EuGH vorgelegt. Im besonderen Fokus steht dabei eine Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes. Einer näheren Betrachtung kann dieser Vorwurf nicht standhalten. Alternativen zum Abtretungsmodell bestehen nicht nur in der Theorie, sondern gewinnen auch in der Praxis an Bedeutung. Dass diese Alternativen für den Anwender schwieriger zu handhaben sind, ist dabei unerheblich. Der Effektivitätsgrundsatz ist erst dort verletzt, wo diese Schwierigkeiten nicht mehr beherrschbar wären. Diese Schwelle wird nicht überschritten.
Der Beitrag bespricht die gemeinsam ergangenen Urteile des EuG zu den Nichtigkeitsklagen gegen die Freigabeentscheidung der Kommission zum Zusammenschluss RWE/E.ON Assets. Nach einer Einordnung in den Kontext der den Nichtigkeitsklagen zugrunde liegenden Gesamttransaktion greift die Besprechung die als wesentlich eingeordneten Urteilsaspekte auf. Im Punkt der Klagebefugnis werden Anzeichen einer möglichen Herabsetzung der Anforderungen an die individuelle Betroffenheit ausgemacht. Beim gerichtlichen Prüfungsmaßstab wird die Einheitlichkeit in der Überprüfung zwischen Phase 1- und Phase 2-Freigaben begrüßt. Ebenso befürwortet werden die gerichtliche Bestätigung separater Zusammenschlusstatbestände bei einer Swap-Transaktion sowie die Anerkennung eines schuldrechtlichen Kontrollausschlusses.