Aus Anlass der zweiten Entscheidung des Europäischen Gerichts im Rechtsstreit zwischen Intel und der Kommission geht dieser Beitrag der Frage nach, welche Bedeutung die bisherige Entscheidungstrias für die Missbrauchskontrolle von Rabattgestaltungen im Speziellen, einer (verpflichtenden) Auswirkungsanalyse bei Art. 102 AEUV im Allgemeinen und einer kohärenten Kontrolle von Wettbewerbsbeschränkungen im europäischen Kartellrechtssystem hat.
Nachweis und Widerlegung eines kartellbedingten Schadens folgen den Grundsätzen des Indizienbeweises. Der Beitrag zeigt auf Grundlage der mathematisch anerkannten Prinzipien der Wahrscheinlichkeitsrechnung die allgemeinen Prinzipien des Indizienbeweises auf und geht den im Kartellschadensersatzprozess zu beachtenden Besonderheiten nach. Trotz der nach § 287 Abs. 1 ZPO abgesenkten Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich des kartellbedingten Preiseffekts sind die beim Indizienbeweis im Allgemeinen zu beachtenden Grundsätze der Wahrscheinlichkeitsrechnung auch im Kartellschadensersatzprozess zu beachten.
Nach der BGH-Entscheidung in Sachen AirDeal und der kürzlichen RDG-Reform schien der Streit über die Zulässigkeit des Sammelklage-Inkassos endgültig entschieden. Überraschend hat sich mit dem LG Stuttgart dennoch ein Gericht erneut auf den Standpunkt gestellt, dass die gebündelte und prozessfinanzierte Geltendmachung von Kartellschadenersatzansprüchen nicht mit dem RDG zu vereinbaren wäre. Tatsächlich steht diese Entscheidung jedoch in klarem Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH und dem jüngst bekräftigten Willen des Gesetzgebers.
Mit der 9. GWB-Novelle wurde ein neues Verjährungsregime für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche eingeführt. Die intertemporäre Anwendbarkeit der neuen Verjährungsregeln ist in § 186 Abs. 3 GWB geregelt. In Bezug auf den Beginn, die Hemmung und die Ablaufhemmung der Verjährung von Altansprüchen regelt § 186 Abs. 3 GWB, dass das alte Recht „für die Zeit bis zum 08.06.2017“ gelten soll. Die Meinungen gehen auseinander, ob am 09.06.2017 eine Neuberechnung der Verjährung von (unverjährten) Altansprüchen zu erfolgen hat. Der vorliegende Artikel bejaht diese Frage und leitet diese aus einer historischen, grammatikalischen, systematischen, richtlinienkonformen und teleologischen Interpretation der einschlägigen Vorschriften ab.
Das Bundeskartellamt hat vor kurzem Leitlinien und Praktische Hinweise zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung veröffentlicht. In diesen Dokumenten legt das Bundeskartellamt die Grundsätze fest, wie es die Vorschriften zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung anwenden wird und gibt praktische Hinweise für die Antragstellung. Diese Abhandlung fasst diese Grundsätze zusammen, würdigt die Vorgaben für Kompensation, Kooperation und Compliance kritisch und gibt einen Ausblick, welche Schwierigkeiten sich bei der Anwendung dieser Grundsätze stellen können.
Der Beitrag stellt die Hintergründe und Details der neuen Bußgeldleitlinien (2021) des Bundeskartellamts dar. Aufgrund der gesetzgeberischen Neufassung der relevanten Vorschriften im Rahmen der 10. GWB-Novelle war auch das Bundeskartellamt aufgefordert, seine in den bisherigen Bußgeldleitlinien 2013 erörterte Praxis der Bußgeldzumessung zu überdenken. Kernprobleme dabei sind zum einen die umsatzbezogene Berechnung des Anknüpfungspunktes für die Festlegung eines Bußgelds und zum anderen die Berücksichtigung von Compliance-Programmen bei der Zumessung von Geldbußen.
Ob Geschäftsleiter ihrer Gesellschaft auf Ersatz der Schäden, die sie in Gestalt einer Kartellbuße erlitten hat, haften, oder ob sie gar von Kartellgeschädigten unmittelbar auf Ersatz in Anspruch genommen werden können, ist eine wirtschaftlich sehr relevante, rechtlich aber ungeklärte Frage: In Ermangelung gesetzlicher Regelungen und richtungsweisender Judikate bleibt nur ein Rekurs auf Prinzipien und Wertungen. Auf der Grundlage aktueller Verfahren werden diese konkretisiert bzw. ausdifferenziert, abgewogen sowie eine Prognose getroffen, ob und ggf. wie Gerichte eine derartige Haftung künftig ausgestalten könnten.