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Welche Entscheidungen Arbeitgeber kennen sollten, um bei der Vorbereitung einer krankheitsbedingten Kündigung (möglichst) keine Fehler zu machen.
Krankheitsbedingte Kündigungen sind für den Arbeitgeber schwer kalkulierbar und zeitaufwendig. Der Beitrag ordnet Fragestellungen aus der jüngeren Rechtsprechung in das klassische Prüfungsschema für krankheitsbedingte Kündigungen unter Betrachtung der Darlegungslast des Arbeitgebers ein.
Zum Schutz der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung steht das Unionsrecht dem nicht entgegen, dass die Einstellung persönlicher Assistenz von einer individuellen Altersanforderung abhängig gemacht wird. Das Wahlrecht behinderter Menschen bezüglich einer persönlichen Assistenz gem. § 8 Abs. 1 SGB IX kann dementsprechend eine altersabhängige Auswahl rechtfertigen.
Bei der verspäteten Einholung einer Folgebescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit steht viel Geld auf dem Spiel. Die gesetzliche Frist hierfür darf dennoch ausgereizt werden. Versicherte können grds. davon ausgehen, auch ohne Termin kurzfristig eine solche Bescheinigung von ihrem Arzt zu erhalten. Es gilt weiterhin „Kassen haften für Ihre Ärzte“.
Welche Schnittmengen haben LkSG und der Entwurf der CSDDD? Wo gibt es Unterschiede? Und welche Herausforderungen kommen auf (welche) Unternehmen zu?
Mit den nachfolgenden qualitativen und synoptischen Darstellungen werden nicht nur die dem nationalen und europäischen Lieferkettengesetz immanenten Anforderungen dargelegt, sondern vor allem die Herausforderungen für den betroffenen Unternehmenskreis. Aufgrund der Entwicklungen auf dem innenpolitischen Parkett und der antizipierten Enthaltung Deutschlands wurde die bereits für Anfang Februar 2024 terminierte Abstimmung im Rat der EU kurzfristig verschoben. Dies wurde am 28.02.2024 bestätigt. Deutschland enthielt sich der Abstimmung im Ausschuss der ständigen Vertreter der EU (kurz AStV). Unter der weiteren Enthaltung Deutschlands konnte sodann am 15.03.2024 unter einer massiven Abschwächung der Anforderungen aus der Direktive (Entwurf) eine informelle Annahme im AStV erzielt werden. Formal zog der Ausschuss am 19.03.2024 nach. Gleichwohl bereits dieser Schritt als „episches Ereignis“ bezeichnet werden kann, muss das Europäische Parlament der inhaltlichen Neufassung der Direktive noch die endgültige Zustimmung erteilen. Mit dieser Zustimmung ist während der Plenartagung Ende April 2024 zu rechnen. Jedoch ist davon auszugehen, dass der Entwurf der Direktive in das Berichtigungsverfahren fallen wird, und das neue Parlament noch in diesem Jahr erneut abstimmen muss.
Der BFH hat einen neuen Baustein zu den Grenzen der Rückwirkung bei rechtsprechungsbrechenden Gesetzesänderungen beigetragen.
Der Versorgungsausgleich bei Anrechten aus Direktzusagen ist auch aus steuerlicher Sicht komplex. Eine Reform des EStG wäre wünschenswert.
Der nachfolgende Beitrag untersucht die jüngsten Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung bezüglich der steuerlichen (echten und unechten) Rückwirkung. Anhand von Beispielen und Fallgruppen wird aufgezeigt, wann die Rückwirkung, insbesondere in Fällen der sog. Nichtanwendungsgesetzgebung, zulässig ist.
Der Versorgungsausgleich erfolgt im Wege der internen oder (unter bestimmten Voraussetzungen) der externen Teilung eines Anrechtes aus einer Direktzusage. Im nachfolgenden Beitrag werden die Rahmenbedingungen des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG), die lohnsteuerliche und die bilanzsteuerliche Behandlung dieser Varianten des Versorgungsausgleichs aufgezeigt. Abschließend wird kurz der schuldrechtliche Versorgungsausgleich besprochen.
Gehören Erstattungszinsen, die aufgrund der Erstattung von USt gezahlt werden, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sind sie nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt zu besteuern (Abweichung vom BFH-Urteil vom 12.11.2013 – VIII R 36/10, BFHE 243 S. 506 = BStBl. II 2014 S. 168 mit Zustimmung des VIII. Senats).
Mit der Geltung des AI Acts müssen Unternehmen KI-Systeme richtig einstufen und umfassende Qualitäts-, Dokumentations- und Governance-Pflichten erfüllen.
Am 13.03.2024 hat das EU-Parlament den AI Act (Gesetz über künstliche Intelligenz) beschlossen. Mit der Zustimmung im Rat ist alsbald zu rechnen. Die Verordnung enthält zahlreiche neue Regelungen für sämtliche Unternehmen, die mit künstlicher Intelligenz zu tun haben – vom Entwickler über den Importeur bis hin zum nutzenden Unternehmen. Der richtige und wichtige Schutz der europäischen Grundrechte und Grundwerte steht dabei im Vordergrund. Ob und wie dieser Schutz mit diesem komplexen und umfangreichen Gesetzeswerk aber effektiv gewährleistet und gleichzeitig die Innovation gefördert werden kann, ist fraglich und bleibt abzuwarten. Unternehmen sollten spätestens ab Mitte 2024 damit beginnen, „AI Act“-ready zu sein. Dies bedeutet insb., eingesetzte KI-Systeme richtig einzustufen und die umfassenden Qualitäts-, Dokumentations- und Governance-Pflichten zu erfüllen. Gerade Hochrisiko-KI-Systeme sind umfangreichen Regeln unterworfen. Nichteinhaltung des AI Act kann mit Bußgeldern geahndet werden, die höher als die der DSGVO sein können.
Die Anpassung der Vergütung eines Geschäftsführers steht – unabhängig von der Angemessenheit der Höhe – der Gesellschafterversammlung zu. Wird einem Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Nachfrage eine Entlastung erteilt, obwohl sich aus den vorgelegten Unterlagen Zahlungen an ihn ergeben, die von der vereinbarten Vergütung abweichen, tritt eine Präklusionswirkung gegenüber Ansprüchen gem. § 43 Abs. 2 GmbHG ein. Die Feststellung des Jahresabschlusses führt hingegen grds. nicht zum Anspruchsausschluss.
Produktionsform |
Softcover
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Format |
A4
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Erscheinungsweise |
wöchentlich
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